Wie steht die BAO zu dem geplanten Berufsgesetz der Koalition? Wir haben hierzu fünf zentrale Fragen beantwortet, die zusammen mit den Stellungnahmen anderer Osteopathieverbände in der ersten Ausgabe 2026 unseres Verbandsorgans “Osteopathische Medizin” veröffentlicht sind.
Ist die BAO für ein osteopathisches Berufsgesetz?
Wir begrüßen ein Berufsgesetz für Osteopathie, soweit darin die Qualitätskriterien hinsichtlich Aus- und Fortbildung der BAO übernommen werden und die nicht-akademische neben der akademischen Ausbildung zu einem neuen Beruf im Primärkontakt führt. Die sozialverträgliche Ausgestaltung des Berufsgesetzes mit Osteopathie als Regelleistung würde allerdings Behandlungsdauer und Honorierung maßgeblich beeinflussen und damit letztlich die Osteopathie selbst.
Wie sollte die Definition der Osteopathie in einem eigenen Berufsgesetz lauten?
Die CEN-Norm EN 16686 bietet eine gute Vorlage und definiert Osteopathie als „eine patientenzentrierte Fachrichtung der Gesundheitsversorgung mit Primärkontakt, welche sich durch die Wechselbeziehung von Struktur und Funktion des Körpers auszeichnet, die die angeborene Fähigkeit des Körpers zur Selbstheilung fördert und eine auf den ganzen Menschen gerichtete Herangehensweise an alle Aspekte der Gesundheit und der gesunden Entwicklung in der Regel durch Ausübung manueller Techniken unterstützt”.
Welche Ausbildungswege sollten zur geschützten Berufsbezeichnung führen? Sollte der neue Beruf eine eigene Berufskammer haben?
Seit ca. 40 Jahren wird in Deutschland Osteopathie nicht-akademisch in größerem Umfang unterrichtet, hat in dieser Zeit hervorragende Therapeuten auf den Markt gebracht und sich somit bewährt. Seit etwa 15 Jahren wird Osteopathie auch an Hochschulen unterrichtet und die Nachfrage nach akademischen Ausbildungen und Abschlüssen steigt. Ein Berufsgesetz sollte daher beide Ausbildungsoptionen beinhalten und in Hinblick auf Umfang und Inhalte unterscheiden, ob eine Ausbildung in der Gesundheitsversorgung bereits vorliegt (Typ II) oder fehlt (Typ I).
Über eine mögliche Verkammerung des Berufs sollte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, wenn ausreichend Erfahrungswerte mit dem neu geschaffenen Beruf vorliegen.
Welche Voraussetzungen sollten für Therapeuten gelten, die bereits Osteopathie praktizieren?
Die Ausbildung der Therapeuten muss selbstverständlich den berufsgesetzlichen Vorgaben entsprechen. Anderenfalls sind Ausbildungslücken zu schließen, wofür es klar geregelte Übergangsfristen geben muss.
Inwieweit sollte ein Berufsgesetz die Ausübung der Osteopathie durch Ärzte und Heilpraktiker betreffen?
Ärzte, die auch als Osteopathen arbeiten, sollten eine umfängliche Ausbildung nach Maßgaben des BDOÄ (EROP) oder der BAO absolviert haben. Heilpraktiker sollte die Typ II-Ausbildung weiterhin geöffnet bleiben, auch wenn der Beruf des Heilpraktikers bzw. der Heilpraktikerin einer geregelten Ausbildung bedarf.