Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat über das Recht zur Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeuten in Bayern informiert.
Das Staatsministerium betont, dass es sich auf Bundesebene für die Schaffung eines Berufsgesetzes einsetzen wird. Das Ministerium verweist im Schreiben auf die Tatsache, dass Osteopathie zur Heilkunde zählt und somit nur von Ärzten/Innen und Heilpraktiker/Innen ausgeübt werden darf. Weiter wird betont, dass dies für alle Teilbereiche (kraniosakrale, viszerale und parietale Techniken) gilt, da aus rechtlicher Sicht keine eindeutige Abgrenzung getroffen werden kann.
Das Ministerium weist darauf hin, dass auch bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis zur Ausübung der Osteopathie nötig ist, da zwischen fachlichem Können und rechtlichem Dürfen unterschieden werden muss.
Bis aber ein Berufsgesetz für Osteopathie geschaffen ist, ist dem Ministerium sehr daran gelegen, den Physiotherapeuten unter den Osteopathen die Möglichkeit zu geben, weiter ihrer Tätigkeit als Osteopathen nachgehen zu können und darum wird folgende Übergangslösung vorgeschlagen:
Die Physiotherapeuten unter den Osteopathen müssen grundsätzlich die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erwerben. Da dies momentan wegen der großen Nachfrage bei den Gesundheitsämtern in Bayern in kurzer Zeit nicht möglich ist, wird bis auf weiteres die Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeuten auf Grundlage ärztlicher Verordnung geduldet. Als Grundlage hierfür ist die Ausbildung nach BAO Richtlinien (1350 UE) ausreichend.
Bitte beachten Sie, dass diese Übergangslösung momentan nur für Bayern gilt. Wir - und auch die Berufsverbände - werden sich mit den Ministerien der anderen Bundeländer in Verbindung setzen, um ebenfalls Stellungnahmen zu diesem Thema zu erhalten.
Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V.