§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO); er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
§ 2 Zweck und Gegenstand Zweck des Vereins ist die
- Entwicklung und Förderung eines zukünftigen einheitlichen Berufes „Osteopath“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- Förderung der Belange und Qualität der Osteopathie in Deutschland und international,
- Förderung und Sicherung der Qualität der Ausbildung in der Osteopathie,
- Förderung der Belange der praktizierenden Osteopath/innen,
- Förderung und Sicherung der Qualität der praktizierten Osteopathie in Deutschland,
- Förderung der Erforschung der Osteopathie und ihrer wissenschaftlichen Grundlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 2 a Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, sofern sie nicht für die Erfüllung des Vereinszwecks tätig geworden sind und die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen vorliegen.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der laufende Geschäftsbetrieb (u. a. Geschäftsleitung, Ausführung von Beschlüssen oder Mitgliederversammlungen, Verwaltung des Vereinsvermögens) wird aus Vereinsmitteln bestritten.
Die Organe des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit zur Erfüllung des Vereinszwecks den ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Verdienstausfall ersetzt. Vom Organmitglied für die Zwecke des Vereins getätigten Ausgaben sind diesem zu ersetzen. Sollen an das Mitglied eines Organs Zahlungen der vorgenannten Art erfolgen, so bedarf dies eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, welcher auch nachträglich (Genehmigung) beschlossen werden kann. Die Zustimmung zum Jahresabschluss ersetzt eine gesonderte Zustimmung zur Zahlung an die Organe, sofern der Jahresabschluss diese Zahlungen gesondert aufführt und beziffert.
§ 2b Mitgliedsbeiträge, Vereinsvermögen Die Vereinsmittel bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Einnahmen sonstiger Art.
Zu keinem Zeitpunkt dürfen einem Mitglied Geld- oder Sachspenden zugewendet werden.
Sofern Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks tätig werden, so kann der Verein das jeweilige Mitglied für den durch die Tätigkeit für den Verein erlittenen sonstigen Verdienstausfall entschädigen; vom Mitglied für die Zwecke des Vereins getätigte Ausgaben sind diesem zu ersetzen.
Sollen an ein Mitglied Zahlungen der vorgenannten Art erfolgen, so bedarf dies eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, welcher auch nachträglich (Genehmigung) eingeholt werden kann.
§ 3 Gründungsmitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) Zu Gründungsmitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) gehören vier Verbände (Vereine).
Weiter sind gemäß Gründungsprotokoll vier juristischen Personen Gründungsmitglieder. Sie sind Inhaber oder Betreiber von Schulen, in denen Osteopathie unterrichtet wird (Gründungsschulen).
§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) können juristische Personen und natürliche volljährige Personen sein. Falls Personenvereinigungen die Aufnahme als Mitglied begehren werden sie aufgefordert, eine natürliche Person zu benennen, falls sie diese Person nicht ohnehin benannt haben, die stellvertretend für sie auftritt.
Diesen juristischen, natürlichen und benannten natürlichen Personen kann die Mitgliedschaft gewährt werden. Die für sie geltenden Befugnisse und Möglichkeiten können die benannten Personen an die von ihnen vertretene Organisation in dem Umfange ihrer Entgegennahme, aber nicht in derselben Rechtsqualität weiterreichen. In diesem Falle sind es Rechte gleichen Inhalts, wenn auch die Rechtsnatur der Mitgliedschaft nicht übertragbar ist.
Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) werden unterschieden in
- Mitgliedsorganisationen, die keine Ausbildung anbieten,
- Mitgliedsschulen, die sich bereit erklären, aktiv in der Schulleiterkonferenz und im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) mitzuarbeiten, die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen, sowie die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anerkennen und in der betriebenen oder vertretenen Einrichtung beachten.
- Außerordentliche Mitglieder: Mitgliedsschulen, die die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen künftig erfüllen wollen und hierin von der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) unterstützt werden.
- Fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
Mitgliedsorganisation Eine Mitgliedsorganisation hat zum Ziel, das Berufsbild der Osteopathie in Übereinstimmung mit den Qualitätsstandards der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) zu fördern, zu etablieren und/oder zu unterstützen. Die Mitgliedsorganisation setzt sich für Personen ein, die nach den Kriterien der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) ausgebildet sind. Eine Mitgliedsorganisation erklärt die Bereitschaft, aktiv in der Konferenz der Mitgliedsorganisationen und bei Bedarf im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) mitzuarbeiten.
Mitgliedsschule Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Führung und/oder der Betrieb einer Schule, an der Osteopathie unterrichtet wird. Die Mitgliedsschule erklärt die Bereitschaft, aktiv in der Schulleiterkonferenz und im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) mitzuarbeiten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen, sowie die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anerkannt und in der betriebenen oder vertretenen Einrichtung beachtet werden.
Außerordentliches Mitglied: Mitgliedsschule
Voraussetzung für die außerordentliche Mitgliedschaft als Mitgliedsschule ist die Führung und/oder der Betrieb einer Schule, an der Osteopathie unterrichtet wird. Die Mitgliedsschule erklärt die Bereitschaft, die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen, sowie die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) künftig erfüllen und in der betriebenen oder vertretenen Einrichtung beachten zu wollen. Als außerordentliches Mitglied unterstützt die Mitgliedsschule die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO), hat jedoch kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Rederecht. Außerordentliche Mitglieder werden in der Öffentlichkeit als ‚Assoziierte Mitglieder‘ bezeichnet.
Fördernde Mitglieder Sie unterstützen die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO), haben jedoch kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Rederecht.
Ehrenmitglieder Sie unterstützen die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO), haben jedoch kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Rederecht. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Die Mitgliedschaft wird nicht durch den Antrag des Beitrittswilligen, sondern durch die Annahme durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) erworben. Die Annahme oder Ablehnung des Antrags wird schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt.
Der Antrag auf Beitritt zur Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) zu richten. Er muss den Namen, die Anschrift der betreffenden Organisation, die Rechtsform, die Vertreterbezeichnungen, den Nachweis der rechtsgültigen Unterschrift(-en) und die Erklärung enthalten, dass die beitretende Organisation die Satzung, die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen und die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anerkennt.
Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) kann den Beitrittsantrag sofort annehmen oder eine Beitrittswartezeit von bis zu zwei Jahren nach Eingang des Beitrittsantrages bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) aussprechen. Eine Überprüfung der Voraussetzungen des Antragstellers ist ab Antrag auf Mitgliedschaft durchzuführen. Hiernach erfolgt die endgültige Aufnahmeentscheidung.
Die Mitglieder verlieren durch ihre Mitgliedschaft nicht ihre eigene Autonomie.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitgliedes, welches als natürliche Person die Mitgliedschaft erworben hatte und mit der Liquidation, sofern das Mitglied eine juristische Person war. War das Mitglied eine natürliche Person, welche von einer Personenvereinigung benannt wurde, dann kann nach dem Tod dieser Person eine andere Person nachbenannt werden.
b) durch freiwilligen Austritt, wobei der Austritt von einer natürlichen Person als Mitglied selbst auszusprechen ist, bei einer juristischen Person durch den Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) auszusprechen ist und bei einer Personenvereinigung von der ernannten Person auszusprechen ist. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO).
Ein Mitglied kann aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
- wenn die Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen und/oder die Satzung und/oder die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) nicht eingehalten werden,
- wenn trotz Mahnung keine Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,
- wenn, im Falle einer Osteopathieschule als außerordentliches Mitglied die Umsetzung der Maßgaben für eine ordentliche Mitgliedschaft trotz schriftlicher Aufforderung stagnieren.
- oder wenn dem Mitglied ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.
Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem dem Mitglied die Möglichkeit rechtlichen Gehörs eingeräumt wurde. Diese Möglichkeit kann durch den Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form eingeräumt werden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand den Vorgang an die Mitgliederversammlung weiterzureichen. Die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung entscheidet über die Berufung und kann den Ausschließungsbeschluss bestätigen oder widerrufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbescheid keinen Gebrauch oder versäumt es die ihm eingeräumte Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliederbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Konferenz der Mitgliedsorganisationen
4. Schulleiterkonferenz.
§ 8 Der Vorstand Gesetzlicher Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) besteht aus maximal vier Personen, nach Möglichkeit mindestens einer Person aus den Mitgliedsorganisationen und einer Person aus den Mitgliedsschulen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Jede Mitgliedsorganisation und jede Mitgliedsschule bestimmt eine Person als ihren Vertreter für die Wahl des Vorstandes.
Das Amt entsteht erst durch die Annahme durch den/die Gewählte/n.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
- Die gewählten Vorstandsmitglieder sind für die Dauer von zwei Jahren im Vorstand tätig. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die maximale Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll nach Möglichkeit acht Jahre nicht überschreiten.
- Der Vorsitzende wird bei jeder Wahl neu besetzt. Eine Wiederwahl ist nur dann möglich, wenn kein weiteres Mitglied für das Amt kandidiert.
- Es wird angestrebt, dass bei jeder Wahl mindestens ein Vorstandsmitglied durch ein neues Mitglied ersetzt wird, sofern sich eine geeignete Nachfolge findet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird an der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit gewählt.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (auch elektronisch) einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Vorstandssitzung ist immer beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zu einem gültigen Beschluss sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Vorstände erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages.
Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Bei dessen/deren Verhinderung geht die Leitung über auf den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen. Die Niederlassung soll Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Vorsitz des Vorstandes Unter den Vorstandsmitgliedern bekleidet jeweils eine Person die Position des/der Vorstandsvorsitzenden und eine Person die Position des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wählt unter den Vorstandsmitgliedern den/die Vorsitzende/n und seinen/ihre Stellvertreter/in. Der/die Vorstandsvorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/-in üben das Amt zwei Jahre aus. Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – förderndes Mitglied und Ehrenmitglied ausgenommen – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderen:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Genehmigung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres, Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
- Wahl des Vorstandes gemäß § 8 und Wahl des Vorsitzes des Vorstandes gemäß § 11,
- Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde. Dieses Recht erwächst aus § 27 Abs. 2 BGB.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
- Beschluss über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (oder elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) bekannt gegebene Adresse (oder Email-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieses Vorstandsmitglied nicht bereit, den Vorsitz zu führen, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Hierzu ist eine Wahl mit einfacher Mehrheit erforderlich.
Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Sie beschließt auch über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert eine solche Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Person des/des Versammlungsleiters/in und des/der Protokoll- führers/in, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-änderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich (oder elektronisch) stellen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die danach oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15 entsprechend.
§ 17 Konferenz der Mitgliedsorganisationen Die Konferenz wird von allen Mitgliedsorganisationen gebildet. Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Jahr. Sie ist für die Belange der Berufspolitik, des Registers, der Wissenschaft und Forschung zuständig. Sie arbeitet Vorschläge für den Vorstand aus. Sie beschließt mit einer drei Viertel Mehrheit der Anwesenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 18 Schulleiterkonferenz Die Schulleiterkonferenz wird von allen Mitgliedsschulen gebildet, die eine Schule für Osteopathie führen. Die Schulleiterkonferenz tagt mindestens einmal pro Jahr. Sie ist für die Belange der Ausbildung in Osteopathie zuständig. Sie arbeitet Vorschläge für den Vorstand aus. Sie beschließt mit einer drei Viertel Mehrheit der Anwesenden. Die Schulleiterkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindernothilfe e.V. in Duisburg.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Frankfurt/Main, den 22.09.2004 Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.09.2004 errichtet, in den Jahreshauptversammlungen vom 28.09.2005, 19.09.2007, 11.03.2009, in den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen vom 13.01.2010, 09.03.2010, 20.10.2010, 11.03.2015 und in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 04.06.2025 ergänzt.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 19.11.2025