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UNSERE SATZUNG:
Die BAO, ein eingetragener Verein

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. wurde am 22. September 2004 gegründet.
Auf der Gründungsversammlung in Frankfurt am Main wurde die folgende Satzung errichtet, letztmals auf der Jahreshauptversammlung vom 11.03.2015 überarbeitet und am 07.05.2015 ins Vereinsregister Wiesbaden eingetragen.


S A T Z U N G der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO); er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§ 2 Zweck und Gegenstand
Zweck des Vereins ist die
- Entwicklung und Förderung eines zukünftigen einheitlichen Berufes „Osteopath“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- Förderung der Belange und Qualität der Osteopathie in Deutschland und international,
- Förderung und Sicherung der Qualität der Ausbildung in der Osteopathie,
- Förderung der Belange der praktizierenden Osteopath/innen,
- Förderung und Sicherung der Qualität der praktizierten Osteopathie in Deutschland,
- Förderung der Erforschung der Osteopathie und ihrer wissenschaftlichen Grundlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 2 a Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, sofern sie nicht für die Erfüllung des Vereinszwecks tätig geworden sind und die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der laufende Geschäftsbetrieb (u. a. Geschäftsleitung, Ausführung von Beschlüssen oder Mitgliederversammlungen, Verwaltung des Vereinsvermögens) wird aus Vereinsmitteln bestritten.

Die Organe des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit zur Erfüllung des Vereinszwecks den ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Verdienstausfall ersetzt. Vom Organmitglied für die Zwecke des Vereins getätigten Ausgaben sind diesem zu ersetzen. Sollen an das Mitglied eines Organs Zahlungen der vorgenannten Art erfolgen, so bedarf dies eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, welcher auch nachträglich (Genehmigung) beschlossen werden kann. Die Zustimmung zum Jahresabschluss ersetzt eine gesonderte Zustimmung zur Zahlung an die Organe, sofern der Jahresabschluss diese Zahlungen gesondert aufführt und beziffert.

§ 2 b Mitgliedsbeiträge, Vereinsvermögen
Die Vereinsmittel bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Einnahmen sonstiger Art.

Zu keinem Zeitpunkt dürfen einem Mitglied Geld- oder Sachspenden zugewendet werden.

Sofern Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks tätig werden, so kann der Verein das jeweilige Mitglied für den durch die Tätigkeit für den Verein erlittenen sonstigen Verdienstausfall entschädigen; vom Mitglied für die Zwecke des Vereins getätigte Ausgaben sind diesem zu ersetzen.

Sollen an ein Mitglied Zahlungen der vorgenannten Art erfolgen, so bedarf dies eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, welcher auch nachträglich (Genehmigung) eingeholt werden kann.

§ 3 Gründungsmitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO)
Zu Gründungsmitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) gehören vier Verbände (Vereine).

Weiter sind gemäß Gründungsprotokoll vier juristischen Personen Gründungsmitglieder. Sie sind Inhaber oder Betreiber von Schulen, in denen Osteopathie unterrichtet wird (Gründungsschulen).

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) können juristische Personen und natürliche volljährige Personen sein. Falls Personenvereinigungen die Aufnahme als Mitglied begehren werden sie aufgefordert, eine natürliche Person zu benennen, falls sie diese Person nicht ohnehin benannt haben, die stellvertretend für sie auftritt.

Diesen juristischen, natürlichen und benannten natürlichen Personen kann die Mitgliedschaft gewährt werden. Die für sie geltenden Befugnisse und Möglichkeiten können die benannten Personen an die von ihnen vertretene Organisation in dem Umfange ihrer Entgegennahme, aber nicht in derselben Rechtsqualität weiterreichen. In diesem Falle sind es Rechte gleichen Inhalts, wenn auch die Rechtsnatur der Mitgliedschaft nicht übertragbar ist.

Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) werden unterschieden in
- Mitgliedsorganisationen, die keine Ausbildung anbieten,
- Mitgliedsschulen,
- Fördernde Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.

Mitgliedsorganisation
Eine Mitgliedsorganisation hat zum Ziel, das Berufsbild der Osteopathie in Übereinstimmung mit den Qualitätsstandards der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) zu fördern, zu etablieren und/oder zu unterstützen. Die Mitgliedsorganisation setzt sich für Personen ein, die nach den Kriterien der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) ausgebildet sind. Eine Mitgliedsorganisation erklärt die Bereitschaft, aktiv in der Konferenz der Mitgliedsorganisationen und bei Bedarf im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) mitzuarbeiten.

Mitgliedsschule
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Führung und/oder der Betrieb einer Schule, an der Osteopathie unterrichtet wird. Die Mitgliedsschule erklärt die Bereitschaft, aktiv in der Schulleiterkonferenz und im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) mitzuarbeiten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen, sowie die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anerkannt und in der betriebenen oder vertretenen Einrichtung beachtet werden.

Fördernde Mitglieder
Sie unterstützen die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO), haben jedoch kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Rederecht.

Ehrenmitglieder
Sie unterstützen die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO), haben jedoch kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Rederecht. Sie sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

Die Mitgliedschaft wird nicht durch den Antrag des Beitrittswilligen, sondern durch die Annahme durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) erworben. Die Annahme oder Ablehnung des Antrags wird schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt.

Der Antrag auf Beitritt zur Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) zu richten. Er muss den Namen, die Anschrift der betreffenden Organisation, die Rechtsform, die Vertreterbezeichnungen, den Nachweis der rechtsgültigen Unterschrift(-en) und die Erklärung enthalten, dass die beitretende Organisation die Satzung, die Bedingungen der Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen und die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anerkennt.

Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) kann den Beitrittsantrag sofort annehmen oder eine Beitrittswartezeit von bis zu zwei Jahren nach Eingang des Beitrittsantrages bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) aussprechen. Eine Überprüfung der Voraussetzungen des Antragstellers ist ab Antrag auf Mitgliedschaft durchzuführen. Hiernach erfolgt die endgültige Aufnahmeentscheidung.

Die Mitglieder verlieren durch ihre Mitgliedschaft nicht ihre eigene Autonomie.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitgliedes, welches als natürliche Person die Mitgliedschaft erworben hatte und mit der Liquidation, sofern das Mitglied eine juristische Person war. War das Mitglied eine natürliche Person, welche von einer Personenvereinigung benannt wurde, dann kann nach dem Tod dieser Person eine andere Person nachbenannt werden.

b) durch freiwilligen Austritt, wobei der Austritt von einer natürlichen Person als Mitglied selbst auszusprechen ist, bei einer juristischen Person durch den Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) auszusprechen ist und bei einer Personenvereinigung von der ernannten Person auszusprechen ist. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO).

Ein Mitglied kann aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Eckpunkte des Curriculums für die Ausbildung und Prüfung von Osteopathen und/oder die Satzung und/oder die Geschäftsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) nicht eingehalten werden oder wenn dem Mitglied ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.

Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem dem Mitglied die Möglichkeit rechtlichen Gehörs eingeräumt wurde. Diese Möglichkeit kann durch den Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form eingeräumt werden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand den Vorgang an die Mitgliederversammlung weiterzureichen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung und kann den Ausschließungsbeschluss bestätigen oder widerrufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbescheid keinen Gebrauch oder versäumt es die ihm eingeräumte Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Konferenz der Mitgliedsorganisationen
4. Schulleiterkonferenz.

§ 8 Der Vorstand
Gesetzlicher Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) besteht aus maximal vier Personen, nach Möglichkeit mindestens einer Person aus den Mitgliedsorganisationen und einer Person aus den Mitgliedsschulen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Jede Mitgliedsorganisation und jede Mitgliedsschule bestimmt eine Person als ihren Vertreter für die Wahl des Vorstandes.

Das Amt entsteht erst durch die Annahme durch den/die Gewählte/n.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Die gewählten Vorstandsmitglieder sind für die Dauer von zwei Jahren im Vorstand tätig. Es kann Wiederwahl erfolgen. Die Amtszeit endet nach Ablauf der regulären Zeit, jedoch erst mit der Neuwahl des Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird an der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung das fehlende Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit neu gewählt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (auch elektronisch) einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Vorstandssitzung ist immer beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zu einem gültigen Beschluss sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Vorstände erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages.

Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Bei dessen/deren Verhinderung geht die Leitung über auf den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen. Die Niederlassung soll Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungs- ergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Vorsitz des Vorstandes
Unter den Vorstandsmitgliedern bekleidet jeweils eine Person die Position des/der Vorstands- vorsitzenden und eine Person die Position des/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wählt unter den Vorstandsmitgliedern den/die Vorsitzende/n und seinen/ihre Stellvertreter/in. Der/die Vorstandsvorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/-in üben das Amt zwei Jahre aus. Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – förderndes Mitglied und Ehrenmitglied ausgenommen – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderen:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Genehmigung der Einnahmen-AusgabenRechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres, Entlastung des Vorstandes,
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
4. Wahl des Vorstandes gemäß § 8 und Wahl des Vorsitzes des Vorstandes gemäß § 11,
5. Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde. Dieses Recht erwächst aus § 27 Abs. 2 BGB. 6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
7. Beschluss über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (oder elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) bekannt gegebene Adresse (oder EMail-Adresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieses Vorstandsmitglied nicht bereit, den Vorsitz zu führen, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Hierzu ist eine Wahl mit einfacher Mehrheit erforderlich.

Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Sie beschließt auch über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereins- mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert eine solche Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs- änderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich (oder elektronisch) stellen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die danach oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15 entsprechend.

§ 17 Konferenz der Mitgliedsorganisationen
Die Konferenz wird von allen Mitgliedsorganisationen gebildet. Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Jahr. Sie ist für die Belange der Berufspolitik, des Registers, der Wissenschaft und Forschung zuständig. Sie arbeitet Vorschläge für den Vorstand aus. Sie beschließt mit einer drei Viertel Mehrheit der Anwesenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 18 Schulleiterkonferenz
Die Schulleiterkonferenz wird von allen Mitgliedsschulen gebildet, die eine Schule für Osteopathie führen. Die Schulleiterkonferenz tagt mindestens einmal pro Jahr. Sie ist für die Belange der Ausbildung in Osteopathie zuständig. Sie arbeitet Vorschläge für den Vorstand aus. Sie beschließt mit einer drei Viertel Mehrheit der Anwesenden. Die Schulleiterkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindernothilfe e.V. in Duisburg.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Frankfurt/Main, den 22.09.2004


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.09.2004 errichtet, in den Jahreshauptversammlungen vom 28.09.2005, 19.09.2007, 11.03.2009, in den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen vom 13.01.2010, 09.03.2010, 20.10.2010 und in der Jahreshauptversammlung vom 11.03.2015 ergänzt.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 07.05.2015








BAO



 Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V.
 Römergasse 9
 65199 Wiesbaden

 0611-3418858
0611-3419073
@ info@bao-osteopathie.de

Geschäftszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag
09:00 bis 12:30 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr

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